Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG insgesamt NICHT für Kleinstunternehmen, die weniger als
10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme auf höchstens 2 Millionen Euro
aufweisen.
Diese Kleinstunternehmerregelung trifft auf mein Unternehmen zu.